§ 183
Pflichten des behördlich
bestimmten Sachverständigen
(1) Der behördlich bestimmte Einzelsachverständige
ist verpflichtet,
- der für die Bestimmung zuständigen Behörde Änderungen,
die die Voraussetzungen der Bestimmung
betreffen, unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen,
- dafür zu sorgen, dass die bei der Sachverständigentätigkeit
verwendeten Messgeräte und Prüfmittel
ordnungsgemäß beschaffen, für die jeweilige Messaufgabe
geeignet und in ausreichender Zahl vorhanden
sind,
- die messtechnische Ausstattung regelmäßig im Hinblick
auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und
Funktionstüchtigkeit zu prüfen und zu warten,
- an den im Bestimmungsbescheid festgelegten Maßnahmen
des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs
für Sachverständige teilzunehmen,
- regelmäßig die im Bestimmungsbescheid vorgegebenen
qualitätssichernden Maßnahmen durchzuführen
und zu dokumentieren,
- derjenigen Behörde, die für den zur Veranlassung
der Sachverständigenprüfung Verpflichteten zuständig
ist, innerhalb von vier Wochen nach einer Prüfung
eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen,
- der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er tätig
ist, über Gegenstand und Umfang seiner Sachverständigentätigkeit
regelmäßig oder aus besonderem
Anlass zu berichten; insbesondere sind
- die im Rahmen jeder Prüfung angefertigten Aufzeichnungen
einmal jährlich zusammenzufassen
und der Behörde auf Verlangen vorzulegen,
- Aufzeichnungen über die messtechnische Ausstattung
bereitzuhalten,
- der Behörde innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf eines Kalenderjahres eine Zusammenfassung
der grundlegenden Folgerungen für die
Verbesserung der Sicherheit der geprüften Geräte,
Vorrichtungen und radioaktiven Stoffe oder
der Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich
vorkommende Radioaktivität vorzulegen,
- diejenige Behörde, die für den zur Veranlassung der
Sachverständigenprüfung Verpflichteten zuständig
ist, sowie den Strahlenschutzverantwortlichen oder
Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich zu unterrichten,
wenn er festgestellt hat oder der begründete
Verdacht besteht, dass Leben oder Gesundheit von
Personen oder die Umwelt durch das geprüfte Gerät,
die geprüfte Vorrichtung, die geprüften umschlossenen
radioaktiven Stoffe oder den geprüften
Arbeitsplatz mit Exposition durch natürlich vorkommende
Radioaktivität gefährdet sind, und
- durch geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung
bestehender geheimschutzrechtlicher Vorschriften
sicherzustellen, dass die Wahrung von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von
Geheimnissen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,
die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
bekannt geworden sind, gewährleistet ist.
Der für die Bestimmung zuständigen Behörde sind auf
Verlangen geeignete Nachweise darüber vorzulegen,
dass die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 erfüllt
worden sind.
(2) Übt der Einzelsachverständige eine Sachverständigentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde aus, die ihn bestimmt hat, so hat er der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er tätig wird,
- dies in der Regel spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen,
- eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu übersenden,
- Änderungen in der Bestimmung in der Regel spätestens eine Woche vor Aufnahme der geänderten Tätigkeit mitzuteilen und
- eine Kopie des geänderten Bestimmungsbescheids zu übersenden.
(3) Für die behördlich bestimmte Sachverständigenorganisation
gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5
bis 9 entsprechend. Sie ist darüber hinaus verpflichtet,
- der für die Bestimmung zuständigen Behörde das
Ausscheiden einer prüfenden Person aus ihrer Funktion
unverzüglich mitzuteilen,
- die Teilnahme prüfender Personen an den im Bestimmungsbescheid
festgelegten Maßnahmen des
Meinungs- und Erfahrungsaustauschs sicherzustellen,
- für jede prüfende Person Buch zu führen über
- Art und Anzahl der durchgeführten Prüfungen und
- die Teilnahme an Maßnahmen des Meinungs- und
Erfahrungsaustauschs,
- der für die Bestimmung zuständigen Behörde die
Aufzeichnungen nach Nummer 3 auf Verlangen vorzulegen,
- Informationen, die für den Aufgabenbereich der
prüfenden Person von Bedeutung sind, unverzüglich
an diese weiterzuleiten,
- eine prüfende Person unverzüglich von ihrer Funktion
zu entbinden, nachdem sie Kenntnis davon erlangt
hat, dass eine der in § 177 Absatz 2 Nummer
3 oder 4 genannten Voraussetzungen von
Anfang an nicht gegeben war oder später weggefallen
ist, und
- das Personal zur Geheimhaltung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen sowie von Geheimnissen
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, die dem
Personal im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt
geworden sind, zu verpflichten.
Der für die Bestimmung zuständigen Behörde sind auf
Verlangen geeignete Nachweise darüber vorzulegen,
dass die Pflichten nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz
1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt worden sind.
(4) Übt eine prüfende Person eine Sachverständigentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde aus, die die Sachverständigenorganisation bestimmt hat, so hat die Sachverständigenorganisation der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die prüfende Person tätig wird,
- dies in der Regel spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen,
- eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu übersenden,
- Änderungen in der Bestimmung in der Regel spätestens eine Woche vor Aufnahme der geänderten Tätigkeit mitzuteilen und
- eine Kopie des geänderten Bestimmungsbescheids zu übersenden.