§ 19
Technische Anforderungen an
die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten
Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur
Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am
Tier bestimmt ist, darf als Basisschutzgerät nach § 45
Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes nur
dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass
- das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder
dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden
oder zu untersuchenden Gegenstand so umschließt,
dass ausschließlich Öffnungen zum Ein- und Ausbringen
des Gegenstandes vorhanden sind,
- die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von
der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses
und im Abstand von 0,1 Meter vor den Öffnungen
10 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller
oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen
nicht überschreitet und
- die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei
vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben
werden kann; dies gilt nicht für
- Öffnungen im Schutzgehäuse gemäß Nummer 1,
wenn das Ein- und Ausbringen des zu behandelnden
oder zu untersuchenden Gegenstandes ausschließlich
mittels Probenwechsler oder Fördereinrichtung
geschieht und die Abmessungen der
Öffnungen diesem Zweck angepasst sind, oder
- Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen
Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern,
wenn die Ortsdosisleistung im Innern des geöffneten
Schutzgehäuses 10 Mikrosievert durch
Stunde nicht überschreitet.