§ 193
Ermittlung der für
Einzelpersonen der Bevölkerung
zu erwartenden und erhaltenen Exposition
(§§ 99, 100, 101, Anlage 11)
(1) § 99 Absatz 1 und § 100 Absatz 1 und 4 sind erst
anzuwenden auf
- Genehmigungsverfahren, für die ein Genehmigungsantrag
ab dem ersten Tag des 13. Kalendermonats
gestellt wird, der auf das Inkrafttreten Allgemeiner
Verwaltungsvorschriften nach § 100 Absatz 3 folgt,
- Anzeigeverfahren, für die eine Anzeige ab dem ersten
Tag des 19. Kalendermonats erstattet wird, der
auf das Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvorschriften
nach § 100 Absatz 3 folgt.
Bis zu dem in Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten
Zeitpunkt ist § 47 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz
1 und Anlage VII der Strahlenschutzverordnung in
der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(2) Die Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung
erhaltenen Exposition ist
- erstmalig für das Kalenderjahr 2020 nach § 101 Absatz
1 durchzuführen und nach § 101 Absatz 5 Satz 1
zu dokumentieren,
- erstmalig für das Kalenderjahr 2021 nach § 101 Absatz
5 Satz 2 und 3 auf Anfrage zur Verfügung zu
stellen und zu veröffentlichen.