§ 195
Ausrüstung bei
der Anwendung am Menschen
(§ 114)
(1) § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt für Röntgeneinrichtungen,
die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in Betrieb
genommen wurden, ab dem 1. Januar 2024.
(2) § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt nur für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2023 erstmals in Betrieb genommen werden. Abweichend von Satz 1 gilt
- für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomographie eingesetzt werden und die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023,
- für Röntgeneinrichtungen, die für die Durchleuchtung eingesetzt werden und die ab dem 6. Februar 2018 bis einschließlich 30. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023,
- für Röntgeneinrichtungen, die für die Durchleuchtung mit erheblicher Exposition eingesetzt werden und die vor dem 6. Februar 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023 und
- für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomographie oder für die Durchleuchtung eingesetzt werden und die ab dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2021.
(3) § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt für Röntgeneinrichtungen,
die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in
Betrieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar
2021.
(4) § 114 Absatz 2 gilt für Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung und Bestrahlungsvorrichtungen,
die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb
genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar
2021.
(5) § 114 Absatz 3 gilt nicht für Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezember
2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind.