§ 20
Technische Anforderungen an
die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten
Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur
Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am Tier bestimmt ist, darf als Hochschutzgerät nach § 45
Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes nur
dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass
- das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder
dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden
oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig
umschließt,
- die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von
der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses - ausgenommen Innenräume nach Nummer 3 Buchstabe
a – bei den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen
maximalen Betriebsbedingungen 10 Mikrosievert
durch Stunde nicht überschreitet,
- die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei
vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben
werden kann; dies gilt nicht für
- Schutzgehäuse, in die ausschließlich hineingefasst
werden kann, wenn die Ortsdosisleistung
im erreichbaren Teil des Innenraumes bei den
vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen
Betriebsbedingungen 250 Mikrosievert
durch Stunde nicht überschreitet, oder
- Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen
Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern,
wenn die Ortsdosisleistung im Innern des geöffneten
Schutzgehäuses 10 Mikrosievert durch
Stunde nicht überschreitet.