§ 21
Technische Anforderungen
an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten
Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur
Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am Tier in der Tierheilkunde bestimmt ist, darf als Vollschutzgerät nach § 45
Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes nur
dann zugelassen werden,
- wenn sichergestellt ist, dass
- das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder
dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden
oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig
umschließt,
- die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter
von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses
3 Mikrosievert durch Stunde bei den
vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen
Betriebsbedingungen nicht überschreitet,
und
- wenn durch zwei voneinander unabhängige Sicherheitseinrichtungen
sichergestellt ist, dass
- die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur
bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse
betrieben werden kann oder
- bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen
Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern,
das Schutzgehäuse während des Betriebes des
Röntgenstrahlers nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster
geöffnet werden kann und
hierbei im Inneren des Schutzgehäuses die Ortsdosisleistung
3 Mikrosievert durch Stunde nicht
überschreitet.