§ 24
Pflichten des
Inhabers einer Bauartzulassung
Der Inhaber einer Bauartzulassung hat
- ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben,
- vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen
Vorrichtung eine Qualitätskontrolle durchzuführen,
um sicherzustellen, dass die gefertigte bauartzugelassene
Vorrichtung den für den Strahlenschutz
wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung
entspricht,
- die Qualitätskontrolle nach Nummer 2 durch eine
von der für die Zulassung der Bauart zuständigen
Behörde zu benennende sachverständige Person
überwachen zu lassen,
- vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen
Vorrichtung
- das Bauartzeichen und weitere von der für die
Zulassung der Bauart zuständigen Behörde zu
bestimmende Angaben anzubringen und,
- im Falle einer bauartzugelassenen Vorrichtung
nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative oder Nummer 7 des Strahlenschutzgesetzes diese
entsprechend § 91 Absatz 1 zu kennzeichnen und
- im Falle einer bauartzugelassenen Vorrichtung
nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative
des Strahlenschutzgesetzes die Vorrichtung zusätzlich
so zu kennzeichnen, dass die enthaltenen
Radionuklide und deren Aktivität zum Zeitpunkt der Herstellung ersichtlich sind, soweit dies
nach Größe und Beschaffenheit der Vorrichtung
möglich ist,
- dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung
zusammen mit der Vorrichtung folgende Unterlagen
auszuhändigen:
- einen Abdruck des Zulassungsscheins,
- einen Nachweis über das Ergebnis der Qualitätskontrolle
nach Nummer 2 unter Angabe des
Datums der Durchführung,
- eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache, in
der auf die dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen
hingewiesen wird, und
- sicherzustellen, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung
nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative
des Strahlenschutzgesetzes nach Beendigung
der Nutzung wieder von ihm zurückgenommen
werden kann.