Abschnitt 4
Rückstände
§ 27
Bestimmung der
Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
Für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen nach § 61 Absatz 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes gelten die in Anlage 5 festgelegten Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege.