§ 27
Bestimmung der
Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
Für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit
von Rückständen nach § 61 Absatz 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
gelten die in Anlage 5 festgelegten
Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege.