§ 35
Uneingeschränkte Freigabe

Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird, wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine uneingeschränkte Freigabe

  1. die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 eingehalten werden,
  2. die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil B eingehalten werden und
  3. in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Messung der Kontamination möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten werden.