§ 35
Uneingeschränkte Freigabe
Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass
das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird,
wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine uneingeschränkte
Freigabe
- die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3
eingehalten werden,
- die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil B eingehalten werden und
- in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden
ist, an der eine Messung der Kontamination
möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten werden.