§ 36
Spezifische Freigabe
(1) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen,
dass das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten
wird, wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine
spezifische Freigabe
- von Bauschutt bei einer zu erwartenden Masse von
mehr als 1 000 Megagramm im Kalenderjahr
- die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 6 eingehalten werden und
- die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil F eingehalten werden,
- von Bodenflächen
- die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 7 eingehalten werden und
- Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil E eingehalten werden,
- von festen Stoffen zur Beseitigung auf Deponien
- die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil C eingehalten werden,
- in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche
vorhanden ist, an der eine Messung der Kontamination
möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5
eingehalten werden und
- bei einer zu erwartenden Masse
aa) von bis zu 100 Megagramm im Kalenderjahr
die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 8 eingehalten werden oder
bb) von mehr als 100 Megagramm bis zu
1 000 Megagramm im Kalenderjahr die Freigabewerte
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10
eingehalten werden,
- von Stoffen zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage
- die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil C eingehalten werden und
- in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden
ist, an der eine Messung der Kontamination
möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5
eingehalten werden und
- bei einer zu erwartenden Masse
aa) von bis zu 100 Megagramm im Kalenderjahr
die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 9 eingehalten werden oder
bb) von mehr als 100 Megagramm bis zu
1 000 Megagramm im Kalenderjahr die Freigabewerte
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 11
eingehalten werden,
- von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen
zur Wieder- und Weiterverwendung
- die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 12 eingehalten werden und
- die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil D eingehalten werden,
- von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen
zum Abriss
- die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 13 eingehalten werden und
- die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil D eingehalten werden,
- von Metallschrott zum Recycling
- die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 14 eingehalten werden,
- die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil G eingehalten werden und
- in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden
ist, an der eine Messung der Kontamination
möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten
werden.
(2) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung
und bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott
zum Recycling dürfen der zuständigen Behörde darüber
hinaus keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
das Dosiskriterium für die Freigabe am Standort der
Entsorgungsanlage nicht eingehalten wird.
(3) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung
und bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott
zum Recycling kann die zuständige Behörde auf den
Nachweis darüber verzichten, dass die Werte der Oberflächenkontamination
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5
eingehalten werden, wenn auszuschließen ist, dass
Personen durch die freizugebenden Stoffe kontaminiert
werden können.