§ 45
Strahlenschutzanweisung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Strahlenschutzanweisung erlassen
wird. Die Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil
sonstiger erforderlicher Betriebsanweisungen insbesondere
nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, gefahrgut- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein.
(2) In der Strahlenschutzanweisung sind die in dem
Betrieb zu beachtenden Schutzmaßnahmen aufzuführen.
Zu diesen Maßnahmen können insbesondere
gehören
- die Aufstellung eines Plans für die Organisation des
Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestimmung,
dass ein oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte
oder Personen mit der erforderlichen Fachkunde
im Strahlenschutz bei der Tätigkeit ständig
anwesend oder sofort erreichbar sein müssen,
- die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen
Betriebsablaufs,
- die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehenen
Messungen und Maßnahmen entsprechend den
Expositionsbedingungen,
- die Regelungen zur Festlegung von Dosisrichtwerten
für die Exposition der Beschäftigten und
anderer Personen,
- die Führung eines Betriebsbuchs, in das die für den
Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen
sind,
- Regelungen zur Vermeidung, Untersuchung und
Meldung von Vorkommnissen,
- die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von
Bestrahlungsvorrichtungen, Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung, Röntgeneinrichtungen,
Störstrahlern, Ausrüstung und Geräten, die für den
Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung
von Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen
und über die Wartungen,
- die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen
oder sonstige Einwirkungen Dritter, gegen das Abhandenkommen
von radioaktiven Stoffen oder gegen
das unerlaubte Inbetriebsetzen einer Bestrahlungsvorrichtung,
einer Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder
eines Störstrahlers, unter Einhaltung der Regelungen
zur Behandlung von Verschlusssachen, und
- die Aufstellung eines Planes für regelmäßige Alarmübungen
sowie für den Einsatz bei Notfällen und
Störfällen, erforderlichenfalls mit Regelungen für
den Brandschutz und die vorbereitenden Maßnahmen
für Notfälle und Störfälle.
(3) Die Strahlenschutzanweisung ist bei wesentlichen
Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.
(4) Beim anzeigebedürftigen Betrieb von Röntgeneinrichtungen
und beim Betrieb von Störstrahlern und
bei einer Anzeige nach §§ 56 oder 59 des Strahlenschutzgesetzes
ist der Erlass einer Strahlenschutzanweisung
nur erforderlich, wenn die zuständige Behörde
den Strahlenschutzverantwortlichen dazu verpflichtet.