§ 55
Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Personen der Zutritt
- zu einem Überwachungsbereich nur erlaubt wird,
wenn
- sie in diesem Bereich eine dem Betrieb dienende
Aufgabe wahrnehmen,
- ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung
ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe
an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit- oder
Tierbegleitperson erforderlich ist,
- sie Auszubildende oder Studierende sind und der
Aufenthalt in diesem Bereich zur Erreichung ihres
Ausbildungszieles erforderlich ist oder
- sie Besucher sind,
- zu einem Kontrollbereich nur erlaubt wird, wenn
- sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der
in diesem Bereich vorgesehenen Betriebsvorgänge
tätig werden müssen,
- ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung
ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe
an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit- oder
Tierbegleitperson erforderlich ist und eine
zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder
tierärztlichen Berufs berechtigte Person, die die
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
zugestimmt hat oder
- bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur
Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich
ist,
- zu einem Sperrbereich nur erlaubt wird, wenn
- sie zur Durchführung der in diesem Bereich vorgesehenen
Betriebsvorgänge oder aus zwingenden
Gründen tätig werden müssen und sie unter
der Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten
oder einer von ihm beauftragten Person, die die
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
stehen oder
- ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung
ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe
an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Begleitperson
erforderlich ist und eine zur Ausübung
des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigte
Person, die die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzt, schriftlich zugestimmt
hat.
Die zuständige Behörde kann gestatten, dass auch anderen
Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
erlaubt werden kann, wenn ein angemessener Schutz
dieser Personen gewährleistet ist. Betretungsrechte auf
Grund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.
(2) Einer schwangeren Person darf der Zutritt
- zu einem Sperrbereich abweichend zu Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 nur erlaubt werden, wenn
ihr Aufenthalt in diesem Bereich für ihre eigene Untersuchung
oder Behandlung erforderlich ist,
- zu einem Kontrollbereich abweichend zu Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nur erlaubt
werden, wenn der Strahlenschutzbeauftragte
oder, wenn er die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
besitzt, der Strahlenschutzverantwortliche
- ihr den Zutritt gestattet und
- durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherstellt,
dass der besondere Dosisgrenzwert
nach § 78 Absatz 4 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes
eingehalten und dies dokumentiert wird,
- zu einem Kontrollbereich abweichend von Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b als Betreuungs- oder
Begleitperson nur erlaubt werden, wenn zwingende
Gründe dies erfordern.
Die Zutrittserlaubnis für schwangere Personen zu
Kontrollbereichen nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist zu
dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind ab dem
Zutritt fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Einer stillenden Person darf der Zutritt zu Kontrollbereichen,
in denen mit offenen radioaktiven Stoffen
umgegangen wird, abweichend von Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b nicht als Tierbegleitperson
erlaubt werden.