§ 61
Bestrahlungsräume
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass folgende Geräte bei der Anwendung am
Menschen und der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
nur in Bestrahlungsräumen betrieben werden:
- Röntgeneinrichtungen zur Behandlung,
- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie
- Bestrahlungsvorrichtungen,
- die hochradioaktive Strahlenquellen enthalten
oder
- bei denen die Gesamtaktivität der radioaktiven
Stoffe den Wert von Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4
überschreitet.
(2) Bestrahlungsräume müssen
- allseitig umschlossen sein,
- so bemessen sein, dass die erforderlichen Verrichtungen
ohne Behinderung vorgenommen werden
können,
- über eine geeignete Ausstattung zur Überwachung
der Person verfügen, an der ionisierende Strahlung
angewendet wird, und
- so bemessen sein, dass sich bei Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung und bei Bestrahlungsvorrichtungen
nach Absatz 1 Nummer 3
- die Bedienungsvorrichtungen, die die Strahlung
freigeben, in einem Nebenraum außerhalb des
Kontrollbereichs befinden, und
- in dem Bestrahlungsraum mindestens ein Notschalter
befindet, mit dem die Anlage abgeschaltet,
der Strahlerkopf der Bestrahlungsvorrichtung
geschlossen oder der radioaktive Stoff in die
Abschirmung eingefahren werden kann.