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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
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§ 62
Räume für den Betrieb von Störstrahlern

Die zuständige Behörde kann für genehmigungsbedürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen.