Abschnitt 2
Besondere Vorschriften
zum Schutz beruflich exponierter Personen
§ 71
Kategorien beruflich exponierter Personen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass beruflich exponierte Personen zur Kontrolle
und ärztlichen Überwachung vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit einer der folgenden Kategorien zugeordnet
werden:
- Beruflich exponierte Personen der Kategorie A:
Personen, die einer beruflichen Exposition aus
Tätigkeiten ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu
einer effektiven Dosis von mehr als 6 Millisievert,
einer höheren Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert
für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die
Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder
einer lokalen Hautdosis von mehr als 150 Millisievert
führen kann;
- Beruflich exponierte Personen der Kategorie B: Personen,
die nicht in die Kategorie A eingestuft sind
und die einer beruflichen Exposition aus Tätigkeiten
ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven
Dosis von mehr als 1 Millisievert, einer höheren
Organ-Äquivalentdosis als 50 Millisievert für die
Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder
einer lokalen Hautdosis von mehr als 50 Millisievert
führen kann.
(2) Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs
hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu
sorgen, dass die von ihm als fliegendes Personal eingesetzten
beruflich exponierten Personen vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit den Kategorien zugeordnet werden:
- Beruflich exponierte Personen der Kategorie A:
Personen, deren Einsatz als fliegendes Personal während des Fluges zu
einer effektiven Dosis durch kosmische Strahlung
von mehr als 6 Millisievert im Kalenderjahr führen
kann;
- Beruflich exponierte Personen der Kategorie B:
Personen, die nicht in die Kategorie A eingestuft
sind und deren Einsatz als fliegendes Personal während des Fluges zu
einer effektiven Dosis durch kosmische Strahlung
von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen
kann.
Der Flug umfasst auch die aufgewendete Zeit für die Positionierung nach § 13 Satz 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Zuordnung angepasst wird, wenn abzusehen
ist, dass eine Person, die in die Kategorie B
eingestuft wurde, die Werte für eine Einstufung in Kategorie
A erreicht.