§ 87
Sicherung und
Lagerung radioaktiver Stoffe
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
- radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenze der
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und deren spezifische
Aktivität die Freigrenze der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 3 überschreitet, gegen Abhandenkommen,
missbräuchliche Verwendung und den Zugriff durch
unbefugte Personen gesichert werden und
- radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenze der
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und deren spezifische
Aktivität die Freigrenze der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 3 um das Hundertfache überschreitet, zusätzlich
in geschützten Räumen oder Schutzbehältern
gelagert werden, solange sie nicht bearbeitet,
verarbeitet oder sonst verwendet werden.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Kernbrennstoffe so gelagert werden, dass
während der Lagerung kein kritischer Zustand entstehen
kann.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass radioaktive Stoffe, die Sicherheitsmaßnahmen
auf Grund internationaler Verpflichtungen unterliegen,
so gelagert werden, dass die Durchführung der
Sicherheitsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird.