§ 88
Wartung und Prüfung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
Bestrahlungsvorrichtungen und Geräte für die
Gammaradiographie
- mindestens einmal jährlich gewartet werden und
- zwischen den Wartungen durch einen nach § 172
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes
bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische
Funktion, Sicherheit und
Strahlenschutz geprüft werden und
- der Prüfbericht nach Nummer 1 Buchstabe b der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
Satz 1 gilt nicht für die in § 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
und § 7 genannten Anlagen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Frist für die
Prüfung durch einen Sachverständigen nach Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis auf drei Jahre
verlängern bei
- Bestrahlungsvorrichtungen für die Anwendung ionisierender
Strahlung am Menschen, bei denen die
enthaltene Aktivität das Tausendfache des Wertes
für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4 Tabelle
1 Spalte 4 unterschreitet,
- Bestrahlungsvorrichtungen, die zur Blut- oder Produktbestrahlung
verwendet werden und bei denen
die enthaltene Aktivität das Tausendfache des Wertes
für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4
Tabelle 1 Spalte 4 unterschreitet, und
- Geräten für die Gammaradiographie.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von
der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
befreien, wenn
- die Prüfung durch einen Sachverständigen auf Grund
des erforderlichen geringen Prüfaufwands und der
erforderlichen geringen Prüftiefe oder des geringen
Gefahrenpotenzials der Anlage, der Vorrichtung oder
des Gerätes unverhältnismäßig wäre und
- regelmäßig auf andere geeignete Weise die sicherheitstechnische
Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz der Anlage, der Vorrichtung oder des
Gerätes geprüft wird; die Prüfberichte sind der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- Röntgeneinrichtungen mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft werden,
- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft werden und
- der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
(5) Die zuständige Behörde kann zum Schutz Einzelner
oder der Allgemeinheit anordnen, dass Störstrahler,
deren Betrieb genehmigungsbedürftig ist, und nach
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes anzeigebedürftige
Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten
Sachverständigen auf sicherheitstechnische
Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu prüfen sind
und die Prüfung in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen
ist. Der Strahlenschutzverantwortliche hat
dafür zu sorgen, dass der Prüfbericht der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.