§ 9
Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
Eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
haben folgende Personen nicht zu erstatten:
- derjenige, der geschäftsmäßig Störstrahler nach Anlage
3 Teil D Nummer 3 prüft, erprobt, wartet oder
instand setzt,
- derjenige, der, ohne Röntgenstrahlung einzuschalten,
Tätigkeiten nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
an Anwendungsgeräten, Zusatzgeräten
und Zubehör, der erforderlichen Software
sowie an Vorrichtungen zur medizinischen Befundung
durchführt, die keine Strahlenschutzmaßnahmen
erfordern.