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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
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§ 93
Entfernen von Kennzeichnungen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 von Gegenständen entfernt werden, die gemäß § 58 Absatz 2 Satz 1 aus Strahlenschutzbereichen herausgebracht worden sind.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu sorgen, dass nach einer Freigabe nach § 31 Absatz 1 Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 entfernt werden.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Fall einer Ausnahme von der Pflicht zur Freigabe von Stoffen und Gegenständen gemäß § 31 Absatz 5 Satz 1 Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 entfernt werden.