§ 98
Einweisung in
Tätigkeiten mit Strahlungsquellen
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass bei der Anwendung am Menschen oder der
Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
- die beim Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlung, einer Bestrahlungsvorrichtung
oder einer Röntgeneinrichtung beschäftigten Personen
anhand einer deutschsprachigen Betriebsanleitung
durch eine entsprechend qualifizierte Person in
die sachgerechte Handhabung eingewiesen werden,
- die Einweisung bei der ersten Inbetriebnahme durch
eine entsprechend qualifizierte Person des Herstellers
oder Lieferanten vorgenommen wird,
- über die Einweisung unverzüglich Aufzeichnungen
angefertigt werden und
- die Aufzeichnungen für die Dauer des Betriebes aufbewahrt
werden.
Satz 1 ist auch anzuwenden bei der Anwendung von
Röntgenstrahlung außerhalb der Anwendung am Menschen
oder der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
sowie im Zusammenhang mit dem Betrieb von
Störstrahlern.