Anlage 16
(zu § 149)
Kriterien zur Bestimmung
der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos
In welchen zeitlichen Abständen regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen bei einem Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführen
sind, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken, insbesondere
anhand folgender Kriterien:
- Höhe der zu erwartenden Exposition bei bestimmungsgemäßer Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver
Stoffe am Menschen,
- Höhe der zu erwartenden Exposition bei bestimmungsgemäßer Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver
Stoffe bei Anwendungen ohne zielgerichtete Exposition von Personen,
- Höhe der Aktivität des genehmigten Umgangs mit umschlossenen und offenen radioaktiven Stoffen,
- Risiko für Inkorporationen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen,
- Risiko für unbeabsichtigte Expositionen,
- vorhandene Schutzeinrichtungen zur Vermeidung unbeabsichtigter Expositionen bei Röntgeneinrichtungen,
Störstrahlern, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie
der Umfang erforderlicher Strahlenschutzmaßnahmen für die sichere Ausführung von Tätigkeiten,
- weitere risikorelevante Bedingungen bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes in geplanten
Expositionssituationen.