Anlage 2
(zu §§ 3 und 4)
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
Teil A: Erforderliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach den §§ 7 und 38 des Strahlenschutzgesetzes
Erforderlich sind
- Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Tätigkeitsart grundsätzlich geeignet ist, einen Nutzen zu erbringen,
- Angaben zu der durch die Tätigkeitsart verursachten Exposition, unterschieden nach medizinischen Expositionen
von untersuchten oder behandelten Personen sowie von Betreuungs- und Begleitpersonen, Expositionen
der Bevölkerung und beruflichen Expositionen,
- Angaben zur aus der Exposition resultierenden radiologischen Gefahr entsprechend § 148,
- Angaben zu dem Risiko der Tätigkeitsart, durch unfallbedingte oder unbeabsichtigte Expositionen die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen zu gefährden oder Kontaminationen herbeizuführen,
- Informationen über vorliegende Zulassungen oder Genehmigungen auf Grund anderer nationaler oder internationaler
Vorschriften, die in engem Zusammenhang mit der zu prüfenden Tätigkeitsart stehen.
Teil B: Zusätzliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes
Erforderlich sind
- Angaben zum vorgesehenen Anwendungsbereich, zu den vorgesehenen Einsatzbedingungen und zur Häufigkeit
der Nutzung, zur erwarteten Nutzungsdauer und zur erwarteten Verbreitung der Konsumgüter oder der
bauartzuzulassenden Vorrichtungen,
- Begründung zur Auswahl des verwendeten Radionuklids, insbesondere in Bezug auf die damit verbundenen
Gefahren, sowie Informationen zu weiteren ggf. vorhandenen Radionukliden, die nicht zielgerichtet genutzt
werden,
- Angaben, die es ermöglichen zu prüfen,
- ob und wie das Konsumgut oder die bauartzuzulassende Vorrichtung auch außerhalb des Rahmens der
bestimmungsgemäßen Nutzung verwendet werden kann,
- ob die Integrität von Konsumgütern oder bauartzuzulassenden Vorrichtungen bei bestimmungsgemäßer
Verwendung sowie für den Fall eines möglichen Missbrauchs oder eines unfallbedingten Schadens ausreichend
ist.