§ 34
Unfall
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
1. | unverzüglich zu halten, | ||||
2. | den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, | ||||
3. | sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, | ||||
4. | Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs), | ||||
5. | anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
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6. |
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7. | unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten. |
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.