Anlage 3

(zu § 42 Absatz 2)

Richtzeichen

1 2 3
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
A b s c h n i t t   1     V o r r a n g z e i c h e n
1 Zeichen 301

Vorfahrt

Erläuterung

Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.

2 Zeichen 306

Vorfahrtstraße

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.

Erläuterung

Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren", 206 "Halt. Vorfahrt gewähren" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße".

2.1

Ge- oder Verbot

  1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
  2. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden.

Erläuterung

Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.

3 Zeichen 307

Ende der Vorfahrtstraße
 
4 Zeichen 308

Vorrang vor dem Gegenverkehr

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.

A b s c h n i t t   2     O r t s t a f e l
zu 5 und 6  

Erläuterung

Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.

5 Zeichen 310

Ortstafel Vorderseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
6 Zeichen 311

Ortstafel Rückseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.
A b s c h n i t t   3     P a r k e n
7 Zeichen 314

Parken

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.
2. 
a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen sein.
3. 
a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkschein­automaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
4.
a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig.Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.

Erläuterung

  1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
  2. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.
8 Zeichen 314.1

Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
4. 
a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
5.
a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe desCarsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
9 Zeichen 314.2

Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone
 
10 Zeichen 315

Parken auf Gehwegen

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.
2. 
a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
3. 
a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
4.
a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubniszugunsten von mit einem Carsharingausweis ver-sehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur einesCarsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe desCarsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkungerfolgt durch eine zusätzliche Angabe der ent-sprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiterenZusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wennder Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeugausgelegt oder angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Park-schein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Frei-stellung auch allein am Automaten angegeben sein.

Erläuterung

  1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
  2. Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
11 Zeichen 318

Parkscheibe

Ge- oder Verbot

Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen.

A b s c h n i t t   4     V e r k e h r s b e r u h i g t e r   B e r e i c h
12 Zeichen 325.1

Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs

Ge- oder Verbot

  1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
  2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
  3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Einoder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
  5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
13 Zeichen 325.2

Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Erläuterung

Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.

A b s c h n i t t   5     T u n n e l
14 Zeichen 327

Tunnel

Ge- oder Verbot

  1. Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.
  2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
A b s c h n i t t   6     N o t h a l t e -   u n d   P a n n e n b u c h t
15 Zeichen 328

Nothalte- und Pannenbucht

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.

A b s c h n i t t   7     A u t o b a h n e n   u n d   K r a f t f a h r s t r a ß e n
16 Zeichen 330.1

Autobahn

Erläuterung

Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.

17 Zeichen 330.2

Ende der Autobahn
 
18 Zeichen 331.1

Kraftfahrstraße

Erläuterung

Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.

19 Zeichen 331.2

Ende der Kraftfahrstraße
 
20 Zeichen 333

Ausfahrt von der Autobahn

Erläuterung

Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein.

21 Zeichen 450

Ankündigungsbake

Erläuterung

Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer bewirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der 300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.

A b s c h n i t t   8     M a r k i e r u n g e n
22 Zeichen 340

Leitlinie

Ge- oder Verbot

  1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
  2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
  3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV..

Erläuterung

Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.

23 Zeichen 341

Wartelinie

Erläuterung

Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten.

23.1 Zeichen 342
Haifischlinie

Erläuterung

Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-,Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.

A b s c h n i t t   9     H i n w e i s e
24 Zeichen 350

Fußgängerüberweg
 
24.1 Zeichen 350.1

Radschnellweg
Erläuterung

Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unterrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.
24.2 Zeichen 350.1

Ende des Radschnellwegs
 
25 Zeichen 354

Wasserschutzgebiet
 
26 Zeichen 356

Verkehrshelfer
 
27 Zeichen 357

Sackgasse

Erläuterung

Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein.

zu 28 und 29  

Erläuterung

  1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fußgängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Autobahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk.
  2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanlagen oder Autohöfe handelt.
28 Zeichen 358

Erste Hilfe
 
29 Zeichen 363

Polizei
 
30 Zeichen 385

Ortshinweistafel
 
zu 31 und 32  

Erläuterung

Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein.

31 Zeichen 386.1

Touristischer Hinweis
 
32 Zeichen 386.2

Touristische Route
 
33 Zeichen 386.3

Touristische Unterrichtungstafel

Erläuterung

Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele.

34 Zeichen 390

Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz
 
35 Zeichen 391

Mautpflichtige Strecke
 
36 Zeichen 392

Zollstelle
 
37 Zeichen 393

Informationstafel an Grenzübergangsstellen
 
38 Zeichen 394

Laternenring

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

A b s c h n i t t   10     W e g w e i s u n g
    1 .   N u m m e r n s c h i l d e r
39 Zeichen 401

Bundesstraßen
 
40 Zeichen 405

Autobahnen
 
41 Zeichen 406

Knotenpunkte der Autobahnen

Erläuterung

So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert.

42 Zeichen 410

Europastraßen
 
    2 .   W e g w e i s e r   a u ß e r h a l b   v o n   A u t o b a h n e n
    a) Vorwegweiser
43 Zeichen 438
 
44 Zeichen 439
 
45 Zeichen 440
 
46 Zeichen 441
 
    b) Pfeilwegweiser
zu 47 bis 49  

Erläuterung

Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ oder der Zusatz „Nebenstrecke“ im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin.

47 Zeichen 415

Erläuterung

Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen

48 Zeichen 418

Erläuterung

Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen

49 Zeichen 419

Erläuterung

Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung

50 Zeichen 430

Erläuterung

Pfeilwegweiser zur Autobahn

51 Zeichen 432

Erläuterung

Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung

    c) Tabellenwegweiser
52 Zeichen 434

Erläuterung

Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden.

    d) Ausfahrttafel
53 Zeichen 332.1

Erläuterung

Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.

    e) Straßennamensschilder
54 Zeichen 437

Erläuterung

Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein.

    3 .   W e g w e i s e r   a u f   A u t o b a h n e n
    a) Ankündigungstafeln
zu 55 und 58  

Erläuterung

Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung.

55 Zeichen 448

Erläuterung

Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.

56

Erläuterung

Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.

57

Erläuterung

Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.

58 Zeichen 448.1

Erläuterung

  1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt.
  2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.
    b) Vorwegweiser
59 Zeichen 449
 
    c) Ausfahrttafel
60 Zeichen 332
 
    d) Entfernungstafel
61 Zeichen 453

Erläuterung

Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben.

A b s c h n i t t   11     U m l e i t u n g s b e s c h i l d e r u n g
    1 .   U m l e i t u n g   a u ß e r h a l b   v o n   A u t o b a h n e n
    a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten
62 Zeichen 442

Vorwegweiser

Erläuterung

Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

63 Zeichen 421

Erläuterung

Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

64 Zeichen 422

Erläuterung

Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten

    b) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)
65  

Erläuterung

Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch

66 Zeichen 454

Erläuterung

Umleitungswegweiser oder

67 Zeichen 455.1

Erläuterung

Fortsetzung der Umleitung

zu 66 und 67  

Erläuterung

Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.

68  

Erläuterung

Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder

69 Zeichen 457.1

Erläuterung

Umleitungsankündigung

70  

Erläuterung

jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen. Soll dieAnkündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.

71  

Erläuterung

Die Ankündigung kann auch erfolgen durch

72 Zeichen 458

Erläuterung

eine Planskizze

73  

Erläuterung

Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch

74 Zeichen 457.2

Erläuterung

Ende der Umleitung oder

75 Zeichen 455.2

Erläuterung

Ende der Umleitung

    2 .   B e d a r f s u m l e i t u n g   f ü r   d e n   A u t o b a h n v e r k e h r
76 Zeichen 460

Bedarfsumleitung

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen.

77 Zeichen 466

Weiterführende Bedarfsumleitung

Erläuterung

Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.

A b s c h n i t t   12     S o n s t i g e   V e r k e h r s f ü h r u n g
    1 .   U m l e n k u n g s p f e i l
78 Zeichen 467.1

Umlenkungspfeil

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung).

79 Zeichen 467.2

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.

    2 .   V e r k e h r s l e n k u n g s t a f e l n
80  

Erläuterung

Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise:

81 Zeichen 501

Überleitungstafel

Erläuterung

Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an.

82 Zeichen 531

Einengungstafel
 
82.1

Erläuterung

Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4) erfolgen soll.

    3 .   B l o c k u m f a h r u n g
83 Zeichen 590

Blockumfahrung

Erläuterung

Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an.