§ 14
Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde
Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. Dies betrifft insbesondere
- Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,
- Adressänderungen,
- gesellschaftsrechtliche Veränderungen und
- Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.