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§ 24
Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde

Die von den Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 Betroffenen haben die Maßnahmen zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.