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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
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§ 30
Information der Zulassungsbehörde

Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.