GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

§ 6
Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen

Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, mit Betreibern anderer überwachungsbedürftiger Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang zu seiner Anlage stehen, zusammenzuarbeiten und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen, dass Wechselwirkungen zwischen den Anlagen nicht zu Gefährdungen führen können.