Abschnitt 3
Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen
§ 9
Durchführung von Prüfungen
(1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.
(2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:
- die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten Verfahren und
- die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.