1. Zielsetzung und Vorbemerkungen

(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Arbeitsschutzmaßnahme, für die der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu sorgen hat. Entsprechend des Grundsatzes der Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 4 Arbeitsschutzgesetz) haben expositionsminimierende Maßnahmen Vorrang vor individuellenSchutzmaßnahmen wie zum Beispiel der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sind hierfür insbesondere die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Gefahrstoffverordnung, der ArbMedVV sowie die konkretisierenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) einschlägig.

(2) Die ArbMedVV geht davon aus, dass Tätigkeiten mit bestimmten krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B besonders gefährdend oder gefährdend sind und deshalb immer eine Pflichtvorsorge veranlasst bzw. eine Angebotsvorsorge angeboten werden muss. Allerdings können bei Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen Arbeitsbedingungen vorliegen, bei denen das Ausmaß der Gefährdung, das grundsätzlich zu Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge führt, unterschritten wird. Diese Fälle werden von der Wunschvorsorge erfasst.

(3) Durch diese AMR sollen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV für Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1Aoder 1B Ausnahmen von der Veranlassung von Pflichtvorsorge bzw. dem Angebot von Angebotsvorsorge definiert werden (sogenannte Abschneidekriterien).

(4) Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen oder Gemischen der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bzw. Tätigkeiten, die als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden, ist der Betriebsarzt an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen.

(5) Die Kategorie 1A der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) entspricht der bisherigen Kategorie 1. Die Kategorie 1B CLP-Verordnung entspricht der bisherigen Kategorie 2.

(6) Nicht Bestandteil dieser AMR sind Regelungen zur nachgehenden Vorsorge nach Anhang Teil 1 Absatz 3 ArbMedVV.