2. Begriffsbestimmungen

(1) "Wiederholte Exposition" ist eine Exposition, die vorhersehbar mehrfach, d. h. mindestens zweimal, auftritt oder auftreten kann.

(2) "Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" im Sinne dieser AMR ist:

  1. Pflichtvorsorge bei
    a) Tätigkeiten mit einem in Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV genannten Gefahrstoff, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff oder ein Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ArbMedVV);
    b) Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i ArbMedVV);
  2. Angebotsvorsorge bei
    a) Tätigkeiten mit den in Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV);
    b) Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff, sofern der Gefahrstoff nicht in Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV genannt ist, eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff oder ein Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa bzw. bb ArbMedVV).

(3) Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne von § 6 Absatz 13 GefStoffV liegen vor, wenn aufgrund der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale, der Arbeitsbedingungen, einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition Maßnahmen nach § 8 GefStoffV zum Schutz der Beschäftigen ausreichen.