(1) Diese AMR konkretisiert den Begriff "extreme Hitzebelastung" und beschreibt beispielhaft Tätigkeiten, die durch diese Belastung zu einer besonderen Gefährdung führen können. Arbeitgeber haben für Beschäftigte, die einer extremen Hitzebelastung ausgesetzt sind, arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen (§ 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 3 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV).
(2) Jahreszeitlich bedingte hohe Außenlufttemperaturen erfordern am Arbeitsplatz Maßnahmen entsprechend der Maßnahmenhierarchie, die nach Arbeitsschutzgesetz getroffen werden. Sie lösen grundsätzlich nicht das Erfordernis einer Pflichtvorsorge aus.