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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > AMR Nummer 13.1: Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können
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2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

(1) Extreme Hitze im Sinne dieser AMR ist ein Klimazustand, bei dem aufgrund äußerer Wärmebelastung die Abfuhr der vom Körper erzeugten Wärme erschwert ist. Sie wird als klimatischer Einfluss bestehend aus Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit und Wärmestrahlung verstanden.

(2) Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, ergeben sich aus der Kombination von klimatischem Einfluss, Arbeitsbekleidung, Arbeitsschwere und Arbeitsdauer.