Die Literaturangaben und sonstigen Hinweise dienen allein der Information. Sie sind von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV ausgenommen.
[1] | Zu den Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen siehe die Arbeitsmedizinische Regel Nummer 5.1 ("AMR Nr. 1 zu § 5 ArbMedVV"), GMBI. 2011, S. 712 f. |
[2] | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" (G 37), in: Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, 5. vollständig neubearbeitete Auflage, Gentner Verlag, Stuttgart 2010, S. 483 ff. |