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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > AMR Nummer 2.1: Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
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2. Begriffsbestimmungen

(1) Die Frist ist der Zeitraum zwischen zwei Vorsorgeterminen oder zwischen zwei Angeboten für eine arbeitsmedizinische Vorsorge.

(2) Nachgehende Vorsorge ist eine besondere Form der Angebotsvorsorge (vgl. § 5 Absatz 3 ArbMedVV).