(1) Die erste Vorsorge muss innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden.
(2) Die zweite Vorsorge muss
a) | bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkendenden Gefahrstoffen (nach Gefährdungsbeurteilung "H334" oder "H317" im Sinne der CLP-Verordnung) bzw. sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen sowie bei Feuchtarbeit spätestens sechs Monate, |
b) | bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen spätestens 24 Monate, |
c) | bei allen nicht in Buchstabe a oder b genannten Vorsorgeanlässen spätestens zwölf Monate |
nach Aufnahme der Tätigkeit veranlasst bzw. angeboten werden.
(3) Jede weitere Vorsorge einschließlich nachgehender Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach der vorangegangen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden.
(4) Die in Absatz 1 bis 3 festgelegten Fristen sind Maximalfristen, d. h. diese Fristen dürfen nicht überschritten werden. Zulässig sind allein kürzere Fristen. Die Fristen sind zu verkürzen, wenn dies vom Arzt oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV aus arbeitsmedizinischer Sicht für notwendig gehalten wird.
(5) Kürzere Fristen können bezogen auf einen oder mehrere Arbeitsplätze nach Beratung durch den Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV bereits in der Gefährdungsbeurteilung generell festgelegt werden. Diese Festlegung ist für die individuelle Angabe des Arztes oder der Ärztin in der Vorsorgebescheinigung nicht bindend.
(6) Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV muss für die Angabe in der Vorsorgebescheinigung (vgl. AMR 6.3) die Frist für die weitere arbeitsmedizinische Vorsorge des oder der Beschäftigten individuell festlegen. Die Festlegung der Frist ist insbesondere abhängig von
a) | den individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer oder psychischer Gesundheit bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz und den Beschäftigten oder die Beschäftigte; |
b) | den Erkenntnissen des Arztes oder der Ärztin, die ihm oder ihr vor der Vorsorge zu den Arbeitsplatzverhältnissen mitgeteilt werden (siehe AMR 3.1, vor allem aktuelle Gefährdungsbeurteilung) oder die er oder sie sich verschafft hat; |
c) | der Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 6 Absatz 4 Satz 1 ArbMedVV); |
d) | den Erkenntnissen zur Früherkennung von arbeitsbedingten Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten und der individuellen Exposition (Risikokonstellation); |
e) | der Möglichkeit eines Biomonitorings im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 ArbMedVV oder den Ergebnissen des Biomonitorings (vgl. AMR 6.2). |
(7) Ergibt sich aus Absatz 6 Satz 2 Buchstabe b bis e, dass die Fristen nach Absatz 2, 3 oder 5 Satz 1 unabhängig von dem oder der konkreten Beschäftigten zu lang sind, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und generell kürzere Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorge bei den entsprechenden Tätigkeiten vorzuschlagen (§ 6 Absatz 4 Satz 2 ArbMedVV, AMR 6.4).
(8) Werden mehrere gefährdende und/oder besonders gefährdende Tätigkeiten im Sinne der ArbMedVV ausgeführt, ist für die Pflicht- und/oder Angebotsvorsorge eine einheitliche Frist anzustreben (ganzheitlicher Ansatz der arbeitsmedizinischen Vorsorge).
(9) Hat der oder die Beschäftigte die Angebotsvorsorge ausgeschlagen, gilt für die nächste Vorsorge die Maximalfrist, sofern in der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 5 generell keine kürzere Frist festgelegt worden ist. Führt der oder die Beschäftigte Tätigkeiten aus, die mehrere Vorsorgeanlässe der ArbMedVV betreffen, ist die kürzeste für eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge festgelegte Frist für das erneute Angebot maßgeblich (vgl. Absatz 8).
(10) Die Angabe, wann eine erneute arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist, ist Bestandteil der Vorsorgebescheinigung im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV (siehe AMR 6.3), die dem Arbeitgeber und dem oder der Beschäftigten ausgestellt wird.