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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > AMR Nummer 3.2: Arbeitsmedizinische Prävention
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3. Arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen der Unterweisung

(1) Nach Maßgabe der Arbeitsschutzverordnungen (derzeit BioStoffV, GefStoffV, LärmVibrationsArbSchV, OStrV) und der hierzu veröffentlichten Technischen Regeln hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische bzw. eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erhalten. Die allgemeine arbeitsmedizinische bzw. die allgemeine arbeitsmedizinische-toxikologische Beratung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Sie hat hauptsächlich die Erläuterung der möglichen gesundheitlichen Folgen der Gefährdung und deren Vermeidung, einschließlich Sofortmaßnahmen, insbesondere Darstellung der besonderen Maßnahmen der Ersten Hilfe, sowie die Information über die Ansprüche der Beschäftigten auf arbeitsmedizinische Vorsorge in einer für den Laien verständlichen Beschreibung zum Inhalt. Die Beschäftigten erhalten außerdem Informationen darüber, wie sie selbst dem Entstehen oder Verschlimmern von Gesundheitsschäden entgegenwirken können.

(2) Die allgemeine arbeitsmedizinische bzw. die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung kann im Rahmen der Unterweisung erfolgen. Sie wird in der Regel in einer Gruppe durchgeführt und ist damit zu unterscheiden von der individuellen Beratung, die Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist.

(3) Die allgemeine arbeitsmedizinische bzw. die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung ist immer dann unter Beteiligung des Arztes durchzuführen, der auch mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragt ist, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich ist. Die Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes ist erforderlich:

a) wenn nach der Gefährdungsbeurteilung Pflichtvorsorge zu veranlassen oder Angebotsvorsorge anzubieten ist
oder
b) wenn dies in einer Technischen Regel im Kapitel "Arbeitsmedizinische Prävention" ausgeführt wird.

Unter "Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes" ist nicht zwingend zu verstehen, dass er die Beratung durchgängig persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann beispielsweise erfüllt werden durch ärztliche Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen, oder durch Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien.

(4) Welche Beratungsinhalte zu vermitteln sind, richtet sich nach der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung (Gefährdungsbeurteilung). Absatz 5 enthält eine Auflistung möglicher Beratungsinhalte. Soweit in einer Technischen Regel im Kapitel "Arbeitsmedizinische Prävention" konkrete Beratungsinhalte benannt werden, sind diese zu vermitteln.

(5) Zu der allgemeinen arbeitsmedizinischen bzw. arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung gehören, soweit relevant: