GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > AMR Nummer 3.3: Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
Arbeitsschutzorganisation
Ausführliche Betriebsorganisation
inkl. psychischer Belastung
Arbeitsschutzorganisation der Baustelle
Ausführliche Organisation Baustelle/Objekt inkl. psychischer Belastung
Anlegen und Benutzen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Benutzung von Gerüsten
Einsatz von Bockgerüsten
Einsatz von Konsolgerüsten
Leitern als Arbeitsplatz
Aufstieg zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
Transport von Material und Geräten - auch mit Kran
Hebezeugeinsatz / Krane
Stromversorgung auf der Baustelle
Ergänzen/ändern
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
Arbeiten unter Lärmbelastung
Arbeiten im Freien unter natürlicher UV-Strahlung und Hitze
Arbeiten mit Handmaschinen
Ergänzen/ändern
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Staubentstehung
Ergänzen/ändern
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Traggerüste
Umgang mit Beton, Mörtel und Putz
Arbeiten mit Schalelementen
Montage von Bauteilen
Umgang mit Produkten für Abdichtungsarbeiten
Abbruch/Demontage, allg.
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Betriebssicherheit
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Standsicherheit
Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

6 Betriebsärztliche Beratung der oder des Beschäftigten über das Ergebnis und die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge

(1) Ein wichtiges Anliegen ganzheitlicher arbeitsmedizinischer Vorsorge ist, die individuellen gesundheitsbezogenen Fragen und Anliegen des oder der Beschäftigten in Bezug auf die Zusammenhänge zwischen seiner beziehungsweise ihrer Gesundheit und den aktuellen oder zurückliegenden beruflichen Belastungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu empfehlen.

(2) Um arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten sowie zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit beizutragen, kann die ärztliche Beratung der Beschäftigten insbesondere umfassen:

Ärztliche Bewertung der Anamnese und erhobenen Befunde unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsbedingungen,
Beratung zu den Ergebnissen der arbeitsmedizinischen Vorsorge insgesamt,
Beratung zu arbeitsbedingten Beschwerden,
Hinweise auf Gefährdungen und Beratung zu Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz des oder der Beschäftigten,
Beratung und Aufklärung zu einer Entstehung einer möglichen Berufskrankheit und Stellen einer Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige,
Eingehen auf Erkrankungen und Risikofaktoren des oder der Beschäftigten – besonders dann, wenn diese einen Bezug zu beruflichen Expositionen am Arbeitsplatz haben können, mit dem Ziel eines gesundheitsgerechten Arbeitseinsatzes,
Beratung über Ergebnisse durchgeführter Untersuchungen,
Unterstützung der oder des Beschäftigten bei Inanspruchnahme von individualpräventiven Angeboten der Unfallversicherungsträger (zum Beispiel durch Erstellen eines Hautarztberichtes),
Empfehlung, andere Fachärzte zur Diagnostik oder Therapie aufzusuchen,
Beratung zur und im Prozess der medizinischen Rehabilitation,
Betriebliches Eingliederungsmanagement bei Begleitung beruflicher Wiedereingliederung,
Sozialmedizinische Beratung, insbesondere zu Behinderung, Rente und weiterer Qualifizierung,
Impfangebot, wenn eine tätigkeitsbedingte und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhe Infektionsgefährdung besteht,
Hinweis auf Impflücken, die zu Lasten der GKV zu schließen sind und entsprechende Beratung.