(1) Ein wichtiges Anliegen ganzheitlicher arbeitsmedizinischer Vorsorge ist, die individuellen gesundheitsbezogenen Fragen und Anliegen des oder der Beschäftigten in Bezug auf die Zusammenhänge zwischen seiner beziehungsweise ihrer Gesundheit und den aktuellen oder zurückliegenden beruflichen Belastungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu empfehlen.
(2) Um arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten sowie zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit beizutragen, kann die ärztliche Beratung der Beschäftigten insbesondere umfassen:
– | Ärztliche Bewertung der Anamnese und erhobenen Befunde unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsbedingungen, |
– | Beratung zu den Ergebnissen der arbeitsmedizinischen Vorsorge insgesamt, |
– | Beratung zu arbeitsbedingten Beschwerden, |
– | Hinweise auf Gefährdungen und Beratung zu Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz des oder der Beschäftigten, |
– | Beratung und Aufklärung zu einer Entstehung einer möglichen Berufskrankheit und Stellen einer Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige, |
– | Eingehen auf Erkrankungen und Risikofaktoren des oder der Beschäftigten – besonders dann, wenn diese einen Bezug zu beruflichen Expositionen am Arbeitsplatz haben können, mit dem Ziel eines gesundheitsgerechten Arbeitseinsatzes, |
– | Beratung über Ergebnisse durchgeführter Untersuchungen, |
– | Unterstützung der oder des Beschäftigten bei Inanspruchnahme von individualpräventiven Angeboten der Unfallversicherungsträger (zum Beispiel durch Erstellen eines Hautarztberichtes), |
– | Empfehlung, andere Fachärzte zur Diagnostik oder Therapie aufzusuchen, |
– | Beratung zur und im Prozess der medizinischen Rehabilitation, |
– | Betriebliches Eingliederungsmanagement bei Begleitung beruflicher Wiedereingliederung, |
– | Sozialmedizinische Beratung, insbesondere zu Behinderung, Rente und weiterer Qualifizierung, |
– | Impfangebot, wenn eine tätigkeitsbedingte und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhe Infektionsgefährdung besteht, |
– | Hinweis auf Impflücken, die zu Lasten der GKV zu schließen sind und entsprechende Beratung. |