(1) Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten nach Maßgabe des Anhangs zur ArbMedVV vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen anzubieten hat (§ 5 Absatz 1 ArbMedVV).
(2) Nachgehende Vorsorge ist Angebotsvorsorge, die der Arbeitgeber Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs zur ArbMedVV nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, anzubieten hat (§ 5 Absatz 3 Satz 1 ArbMedVV).
(3) Der Begriff „regelmäßig“ wird in der AMR 2.1 (Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge) konkretisiert.