(1) Das Angebot muss jedem oder jeder Beschäftigten, der oder die einer Gefährdung durch die im Anhang zur ArbMedVV genannten Tätigkeiten ausgesetzt ist, persönlich in schriftlicher Form oder in Textform (zum Beispiel per E-Mail) gemacht werden.
(2) Das Angebot muss folgende Informationen beinhalten:
(3) Anschließend ist dem oder der Beschäftigten die betriebsspezifische Verfahrensweise zu erläutern, wie er oder sie einen Termin mit dem für die arbeitsmedizinische Vorsorge beauftragten Arzt oder der hierfür beauftragten Ärztin erhalten kann. Es kann auch ein Hinweis auf einen Termin sein, an dem ein Untersuchungsmobil den Betrieb anfährt oder der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin anwesend ist.
(4) Für das Angebot nachgehender Vorsorge gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, es sei denn, der zuständige Unfallversicherungsträger, auf den die Pflicht nach § 5 Absatz 3 Satz 2 ArbMedVV übertragen wurde, trifft eine abweichende Regelung.