(1) Die ärztlichen Unterlagen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV sind mindestens 40 Jahre nach der letzten Vorsorge aufzubewahren, soweit sie Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie K 1 oder K 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung betreffen.
(2) Darüber hinaus sollten bei Tätigkeiten, die zu Berufskrankheiten gemäß Berufs-krankheiten-Verordnung (BKV) führen und eine längere Latenzzeit haben kön-nen, die ärztlichen Unterlagen von arbeitsmedizinischer Vorsorge nach Arb-MedVV ebenfalls 40 Jahre aufbewahrt werden.
(3) Dies gilt sowohl für Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV als auch für Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV oder Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV.
(4) Im Übrigen gilt eine Aufbewahrungszeit von zehn Jahren nach der letzten arbeitsmedizinischen Vorsorge (Behandlung im Sinne der Berufsordnung).
(5) Sofern der Zeitpunkt bekannt ist, wann die letzte Gefährdung bestanden hat, endet die Aufbewahrungspflicht spätestens am 31.12. des 40. Jahres danach oder zehn Jahre nach dem Tod des Beschäftigten.