(1) Der Arzt oder die Ärztin, der oder die die Vorsorge durchgeführt hat, ist für die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht bei der Aufbewahrung der Unterlagen verantwortlich. Näheres regelt das ärztliche Berufsrecht und das Datenschutzrecht.
(2) Aufgabe des Arbeitgebers ist es, dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen innerhalb der Frist sicher verwahrt werden und nur für datenschutzrechtlich befugte Personen zugänglich sind.
(3) Diese AMR regelt nicht die Fragen der Verantwortlichkeiten im Falle der Rechtsnachfolge des Arbeitgebers.
(4) Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV informiert den Beschäftigten oder die Beschäftigte im Rahmen der Vorsorge darüber, dass die ärztlichen Aufzeichnungen, insbesondere auch zur Exposition am Arbeitsplatz, für etwaige Verfahren auf Anerkennung einer Berufskrankheit bedeutsam sein können und deswegen für eine eventuelle Verwendung aufbewahrt werden.