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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > AMR Nummer 6.4: Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

1. Zielsetzung

(1) Ziel dieser AMR ist es, die Inhalte und das Verfahren für die Mitteilungen nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder 3 an den Arbeitgeber zu beschreiben und zu erläutern. Mitteilungen sind:

(2) Eine Mitteilung zum Zweck des Drittschutzes muss auf eine andere Rechtsgrundlage als die ArbMedVV, zum Beispiel die Fahrerlaubnisverordnung, gestützt werden und gesondert erfolgen.