3. Vorschlag von Arbeitsschutzmaßnahmen

3.1 Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen

(1) Grundsätzlich sind die Arbeitsschutzmaßnahmen vom Arbeitgeber im Rahmen der kontinuierlichen Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen sowie deren Wirksamkeit zu überprüfen.

(2) Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen ergeben sich insbesondere aus:

 
a)  den Kenntnissen der Arbeitsplatzverhältnisse (siehe die Arbeitsmedizinische Regel "Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse" – AMR 3.1),
b) der Auswertung der individuellen und übergreifenden Erkenntnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 6 Absatz 4 Satz 1 ArbMedVV),
c) der Arbeitsplatzbegehung,
d) dem Arbeitsschutzausschuss,
e) aus einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 84 Absatz 2 SGB IX),
f) Informationen vonseiten der Beschäftigten, des Betriebs- oder Personalrats, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Aufsichtsbehörden oder der Unfallversicherungsträger.

(3) Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen können insbesondere sein:

 
a)  Es gibt eine Gefährdung, die bislang nicht bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt worden ist.
b) Trotz erkannter Gefährdung ist keine Arbeitsschutzmaßnahme festgelegt worden.
c) Die festgelegte Arbeitsschutzmaßnahme ist nicht umgesetzt worden.
d) Die festgelegte und umgesetzte Arbeitsschutzmaßnahme ist nicht wirksam.

3.2 Mitteilung an den Arbeitgeber

(1) Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat dem Arbeitgeber bei unzureichenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes dies mitzuteilen und eine Arbeitsschutzmaßnahme vorzuschlagen, die die Gefährdungen beseitigt. Die Maßnahme sollte möglichst konkret benannt werden. Im Einzelfall kann zuvor eine Arbeitsplatzbegehung oder eine Rücksprache mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit notwendig werden.

(2) Der Vorschlag einer Arbeitsschutzmaßnahme bedarf nicht der Einwilligung des oder der Beschäftigten. Dies gilt auch für den Fall einer individuell anzupassenden Maßnahme des Arbeitsschutzes. Ist der Vorschlag faktisch mit dem Vorschlag eines Tätigkeitswechsels gleichzusetzen, gilt 4.2 (insbesondere das Einwilligungserfordernis).

(3) Die Mitteilung an den Arbeitgeber soll so erfolgen, dass sie nachvollziehbar dokumentiert ist (zum Beispiel in Schriftform).