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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > AMR Nummer 6.5: Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
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1. Vorbemerkungen und Zielsetzung

(1) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 5 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gilt die Biostoffverordnung (BioStoffV). Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Der Anlass einer arbeitsmedizinischen Vorsorge ergibt sich aus § 4 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang zur ArbMedVV (Pflichtvorsorge), aus § 5 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang zur ArbMedVV und aus § 5 Absatz 2 ArbMedVV (Angebotsvorsorge) bzw. aus § 5a ArbMedVV (Wunschvorsorge).

(2) Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sind den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der oder die betroffene Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt (§ 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV).

(3) Diese AMR konkretisiert, wie der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus § 3 Absatz 1 ArbMedVV und der Arzt oder die Ärztin seine oder ihre Verpflichtung aus § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV zu Impfungen erfüllen können, wenn es sich nach der Gefährdungsbeurteilung um Tätigkeiten mit einem impfpräventablen Erreger handelt.

(4) Durch das Impfangebot wird der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zu Arbeitsschutzmaßnahmen nach BioStoffV befreit.