(1) Die Feststellung eines tätigkeitsbedingten und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhten Infektionsrisikos ist Aufgabe des Arbeitgebers im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber kann sich hierbei durch den Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV beraten lassen. Die Gefährdungsbeurteilung muss erkennen lassen, dass für die Tätigkeit grundsätzlich, das heißt unabhängig vom einzelnen Beschäftigten, eine Impfung anzubieten ist.
(2) Ein tätigkeitsbedingtes und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko setzt eine Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen voraus (neben dem Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen auch die berufliche Arbeit mit Menschen, Tieren, Pflanzen, Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn aufgrund dieser Arbeiten biologische Arbeitsstoffe auftreten oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können, vgl. § 2 Absatz 7 BioStoffV).
(3) Bei den in Anhang Teil 2 Absatz 1 ArbMedVV genannten Vorsorgeanlässen (Pflichtvorsorge) besteht hinsichtlich der dort genannten Erreger ein tätigkeitbedingtes und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko.
(4) Ein tätigkeitbedingtes und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko im Sinne der ArbMedVV gilt als gegeben, wenn eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen erfolgt ist, mit einer schweren Infektionskrankheit gerechnet werden muss und eine aktive Immunisierung im Rahmen einer postexpositionellen Prophylaxe möglich ist (Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a ArbMedVV). Erreger, bei denen die Möglichkeit einer aktiven Immunisierung nach Exposition besteht, werden im Anhang zu dieser AMR ausgewiesen.
(5) Bei den in § 5 Absatz 2 sowie in Anhang Teil 2 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ArbMedVV genannten Vorsorgeanlässen (Angebotsvorsorge) oder bei einer Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV bedarf es der Beurteilung der konkreten Tätigkeit. Das Infektionsrisiko ist tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht, wenn Erkenntnisse dafür vorliegen, dass Beschäftigte aufgrund der Arbeitsplatzverhältnisse, der Tätigkeit sowie der Art und des Auftretens des Erregers in einem deutlich gefährdenden Bereich tätig sind. Anhaltspunkte können sich zum Beispiel aus Unfallberichten, der arbeitsmedizinischen Vorsorge, dem Berufskrankheitengeschehen und aus der Literatur ergeben. Im Allgemeinen ist das Infektionsrisiko bei Tätigkeiten der Schutzstufe 1 nach BioStoffV nicht im Sinne der ArbMedVV gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht.