(1) Der Arzt oder die Ärztin muss im Einzelfall feststellen, welcher Impfstoff zu verwenden ist und ob medizinische Gründe gegen die Durchführung einer Impfung sprechen. Dazu gehören das Erheben der allgemeinen Krankheitsvorgeschichte einschließlich der Befragung über das Vorliegen möglicher Gegenanzeigen und die Prüfung des Immunschutzes. Ob der Immunschutz ausreicht, wird durch die Bewertung der vorhandenen Impfnachweise und gegebenenfalls die Bestimmung von geeigneten spezifischen Antikörpern im Blut festgestellt.
(2) Sofern nach Ansicht des Arztes oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV zusätzliche Impfangebote notwendig sind, hat er oder sie dies dem Arbeitgeber mitzuteilen (§ 6 Absatz 4 ArbMedVV, AMR 6.4).
(1) Das Impfangebot erfolgt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch den Arzt oder die Ärztin. Es umfasst die Information des oder der Beschäftigten über den Nutzen der Impfung und die zu verhütende Krankheit, die Aufklärung über Beginn und Dauer der Schutzwirkung, mögliche unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Komplikationen, Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung sowie Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen.
(2) Bei zeitlich begrenzter Gegenanzeige (zum Beispiel durch akute Erkrankung) ist die Impfung nach Wegfall der Gegenanzeige anzubieten.
(3) Der oder die Beschäftigte kann das Impfangebot annehmen oder ablehnen. Bei Ablehnung muss das Impfangebot dem oder der Beschäftigten anlässlich der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge erneut unterbreitet werden. Die Tätigkeit darf auch bei Ablehnung des Impfangebotes ausgeführt werden. Hält der Arzt oder Ärztin wegen fehlenden Immunschutzes einen Tätigkeitswechsel für angezeigt, bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten (vgl. auch AMR 6.4).
(1) Die Impfung erfolgt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Nach dem Vorsorgetermin gegebenenfalls weitere erforderliche Termine für Impfstoffgaben oder für Untersuchungen zur Überprüfung des Impferfolgs legt der Arzt oder die Ärztin fest.
(2) Verfügt der mit der Vorsorge beauftragte Arzt oder die beauftragte Ärztin nicht über die für die Impfung erforderlichen Fachkenntnisse oder Ausrüstungen, so hat er oder sie andere Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV).
(3) Die Vorsorgebescheinigung ist nach dem Vorsorgetermin auszustellen. Weitere Termine für Impfstoffgaben oder für Untersuchungen zur Überprüfung des Impferfolgs nach Absatz 1 sind Bestandteil einer arbeitsmedizinischen Vorsorge, das heißt ein und desselben Vorsorgeanlasses. Für sie sind daher keine weiteren Vorsorgebescheinigungen auszustellen. Im Übrigen gilt die AMR 6.3.
(4) Die Dauer des Immunschutzes kann die Frist bis zur nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge beeinflussen. Die Fristen für Anlässe der Pflicht- und Angebotsvorsorge sind in der AMR 2.1 geregelt.