(1) Kriterien für den Vorsorgeanlass "Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen" (Pflichtvorsorge) enthält die Anlage.
(2) Impfung im Sinne der ArbMedVV ist die aktive Immunisierung (Schutzimpfung) zur individuellen Prophylaxe einer Infektion/Infektionskrankheit. Im Sinne der ArbMedVV werden die präexpositionelle Chemoprophylaxe und die Notfallprävention, die ein vergleichbares Präventionsziel verfolgen, der Impfung gleichgestellt. Nicht als Impfung im Sinne der ArbMedVV gelten die passive Immunisierung durch Gabe von Immunglobulinen oder die postexpositionelle Chemoprophylaxe. Sie sind daher nicht Gegenstand dieser AMR.
(3) Schutzimpfung ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen.
(4) Impfstoffe sind Arzneimittel, die Antigene enthalten und zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet werden (§ 4 Absatz 4 Arzneimittelgesetz – AMG).
(5) Impfpräventabel im Sinne dieser AMR sind Infektionskrankheiten, für deren Prävention ein Impfstoff verfügbar ist,
a) | der in Deutschland zugelassen wurde oder |
b) | für den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat (vgl. § 21 Absatz 1 AMG). |
(6) Als impfpräventable Erreger werden in dieser AMR Erreger impfpräventabler Infektionskrankheiten bezeichnet.
(7) Immunschutz ist die spezifische Immunität, die durch Infektion oder Impfung erworben wurde. Ausreichender Immunschutz verhindert in der Regel eine (schwere) Infektionskrankheit und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art und dem Auftreten des Erregers, den Eigenschaften des Impfstoffs und dem individuellen Gesundheitszustand der gefährdeten Person.
(8) Präexpositionelle Chemoprophylaxe ist die Anwendung eines Chemotherapeutikums zur Verhütung oder zur Verminderung des Risikos, an einer Infektion zu erkranken. Sie beginnt vor dem Auslandsaufenthalt oder vor der Risikosituation während des Aufenthalts.
(9) Notfallprävention (Notfallselbstbehandlung) ist Beratung und Verordnung eines Chemotherapeutikums zur Verhütung oder Verminderung des Risikos, an einer Infektion zu erkranken oder zu versterben. Sie ist beispielsweise dann indiziert, wenn bei einem malariaverdächtigen Fieberanfall während des Auslandsaufenthalts voraussichtlich keine sofortige medizinische Hilfe verfügbar wäre.
(10) Arzt oder Ärztin im Sinne dieser AMR ist
a) | ein Arzt oder eine Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV oder |
b) | ein Arzt oder eine Ärztin, der oder die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt ist (Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 ArbMedVV). |