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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > ASR A2.2: Maßnahmen gegen Brände
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6 Ausstattung von Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung

6.1 Feststellung der erhöhten Brandgefährdung

Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung festgestellt, hat der Arbeitgeber neben der Grundausstattung nach Punkt 5.2 und den Grundanforderungen für die Bereitstellung nach Punkt 5.3 zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen zu ergreifen (siehe Punkt 6.2).

Von erhöhter Brandgefährdung kann z. B. in folgenden Arbeitsstätten oder bei folgenden Tätigkeiten ausgegangen werden (siehe Tabelle 4):

Tabelle 4: Beispielhafte Aufzählung von Bereichen und Tätigkeiten in Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung

1. Verkauf, Handel, Lagerung
  • Lager mit extrem oder leicht entzündbaren bzw. leicht entflammbaren Stoffen oder Gemischen
  • Lager für Recyclingmaterial und Sekundärbrennstoffe
  • Speditionslager
  • Lager mit Lacken und Lösungsmitteln
  • Altpapierlager
  • Baumwolllager, Holzlager, Schaumstofflager
  • Lagerbereiche für Verpackungsmaterial
  • Lager mit sonstigem brennbaren Material
  • Ausstellungen für Möbel
  • Verkaufsräume mit erhöhten Brandgefährdungen, z. B. Heimwerkermarkt, Baumarkt
2. Dienstleistung
  • Kinos, Diskotheken
  • Abfallsammelräume
  • Küchen
  • Beherbergungsbetriebe
  • Theaterbühnen
  • technische und naturwissenschaftliche Bereiche in Bildungs- und Forschungseinrichtungen
  • Tank- und Tankfahrzeugreinigung
  • chemische Reinigung, Wäschereien
  • Alten- und Pflegeheime
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
  • Krankenhäuser
3. Industrie
  • Möbelherstellung, Spanplattenherstellung
  • Webereien, Spinnereien
  • Herstellung von Papier im Trockenbereich
  • Verarbeitung von Papier
  • Getreidemühlen und Futtermittelproduktion
  • Schaumstoff-, Dachpappenherstellung
  • Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern
  • Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen und -geräte
  • Öl-Härtereien
  • Druckereien
  • petrochemische Anlagen
  • Verarbeitung von brennbaren Chemikalien
  • Leder- und Kunststoffverarbeitung
  • Kunststoff-Spritzgießerei
  • Kartonagenherstellung
  • Backwarenfabrik
  • Herstellung von Maschinen und Geräten
4.Handwerk
  • Kfz-Werkstatt
  • Tischlerei/Schreinerei
  • Polsterei
  • Metallverarbeitung
  • Galvanik
  • Vulkanisierung
  • Leder-, Kunstleder- und Textilverarbeitung
  • Backbetrieb
  • Elektrowerkstatt

 

6.2 Zusätzliche Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung

(1) Über die Grundausstattung hinausgehende zusätzliche Maßnahmen in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung sind z. B.:

(2) Die wegen der erhöhten Brandgefährdung einzusetzenden Löscheinrichtungen sind so anzuordnen, dass sie auch schnell zum Einsatz gebracht werden können. Daher sind insbesondere in der Nähe der folgenden Stellen Feuerlöscheinrichtungen zu positionieren:

(3) Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen (z. B. Sprinkleranlagen, Sprühwasserlöschanlagen, Feinsprühlöschanlagen, Schaum-, Pulver- oder Gaslöschanlagen) sind zusätzliche, also über die Grundausstattung hinaus gehende Maßnahmen des Brandschutzes. Sie sind vorrangig z. B. dann erforderlich, wenn:

Hinweis:
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind die Maßnahmen des Brandschutzes nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe – TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" und für die Verwendung von Arbeitsmitteln die Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz nach der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.