Gemäß § 3a Absatz 1 ArbStättV in Verbindung mit Nummer 3.4 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV darf der Arbeitgeber nur solche Räume als Arbeitsräume betreiben, die eine Sichtverbindung nach außen haben. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV sind deshalb alle Möglichkeiten zu prüfen, diese Anforderung umzusetzen, das Ergebnis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten.
a) | zu Nummer 3.4 Absatz 1 Nummer 1 des Anhangs der ArbStättV |
Betriebs- und produktionstechnische Gründe: Es gilt der Grundsatz, dass zuerst die Option einer temporären Unterbrechung der Sichtverbindung (z. B. durch Abdunkelung des Raumes) zu prüfen ist. Stellt diese keine sinnvolle Option dar, so besteht keine Anforderung. Beispiele sind:
Bautechnische Gründe: Es gilt der Grundsatz, dass diese Gründe nur greifen, wenn Alternativen nicht möglich sind. Beispiele sind:
b) | zu Nummer 3.4 Absatz 1 Nummer 2 des Anhangs der ArbStättV |
Nicht über einen längeren Zeitraum: An weniger als 30 Arbeitstagen im Jahr.
Nur kurzzeitig: Wenn sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit in Räumen ohne Sichtverbindung in der Regel nicht mehr als zwei Stunden an einem Arbeitstag aufhalten.
Beispiele sind insbesondere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen.
c) | zu Nummer 3.4 Absatz 1 Nummer 3 des Anhangs der ArbStättV |
Vollständig unter der Erdgleiche liegen Räume, deren Außenwände sich unterhalb des Geländeniveaus befinden.
Beispiele sind insbesondere Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, kulturelle Einrichtungen (z. B. Jugendclub, Kegelbahn), Verkaufsräume oder Schank- und Speiseräume.
Die genannten Ausnahmen, z. B. Schank- und Speiseräume umfassen auch die zugehörigen Produktions- und Wirtschaftsräume.